6 JahreGeschäftsbriefe
Regelmäßig für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe – hierzu können auch aufbewahrungspflichtige E-Mails gehören.
8 JahreBuchungsbelege
Regelmäßig für Buchungsbelege, beispielsweise Rechnungen. Die Frist wurde im Grundsatz ab 2025 auf acht Jahre verkürzt.
10 JahreBücher und Abschlüsse
Regelmäßig für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und bestimmte Organisationsunterlagen.
Elektronische Originale erhalten
Aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen müssen während der geltenden Frist verfügbar, lesbar und soweit vorgeschrieben maschinell auswertbar sein. Bei E-Mails kann die Nachricht selbst einschließlich ihrer relevanten Bestandteile aufbewahrungspflichtig sein; ein Ausdruck allein genügt dann nicht.
GoBD ist ein Verfahren, kein Gütesiegel
Die passende Software unterstützt Nachvollziehbarkeit und Schutz vor unbemerkten Veränderungen. Ob die Abläufe rechtssicher sind, hängt jedoch auch von korrekter Konfiguration, Berechtigungen, Vollständigkeit, Verfahrensdokumentation und Kontrollprozessen ab.
Datenschutz und Löschkonzept
Die DSGVO bleibt zu beachten: Nur notwendige Inhalte dürfen im passenden Umfang aufbewahrt werden. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, Berechtigungen, Datenschutzinteressen und Löschpflichten müssen abgestimmt werden; private E-Mails erfordern besondere Regelungen.
Backup ist nicht Archiv
Backups dienen primär der Wiederherstellung nach Datenverlust. Sie ersetzen nicht automatisch die geordnete, nachvollziehbare Aufbewahrung geschäftlicher Dokumente oder E-Mails über gesetzlich bestimmte Fristen.
Hinweis: Die dargestellten Fristen sind typische gesetzliche Regelfälle, keine pauschale Frist für jede einzelne Datei oder E-Mail. Sonderregelungen und längere Aufbewahrungspflichten können gelten. Die Angaben dienen der allgemeinen Information, nicht der Rechts- oder Steuerberatung.